Zum Gesetzesinhalt

WPflG

§ 4Arten des Wehrdienstes

Wehrpflichtgesetz

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
1.
den Grundwehrdienst (§ 5),
2.
die Wehrübungen (§ 6),
3.
die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
4.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(2) (weggefallen)
(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006510956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34e0956ae9d98cba9f4fde45bb8be1bcf250b63d79588a81d0e234dbff2f7279

XML-Quelle beim Herausgeber