WPflG
§ 1Allgemeine Wehrpflicht
- 1.
- ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
- 2.
- ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
- a)
- ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
- b)
- einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.
- 1.
- während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
- 2.
- ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
- 3.
- aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006510956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34e0956ae9d98cba9f4fde45bb8be1bcf250b63d79588a81d0e234dbff2f7279