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WBeauftrG

§ 6Anwesenheitspflicht

Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;

Stand: zuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006520957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2cd0dcbbfdf626d1f254df624564534638ac820003aeba86e8cc84d3b2790f5

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