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WBeauftrG

§ 2Berichtspflichten

Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

(1) Der Wehrbeauftragte erstattet für das Kalenderjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht).
(2) Er kann jederzeit dem Bundestag oder dem Verteidigungsausschuß Einzelberichte vorlegen.
(3) Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung tätig, so hat er über das Ergebnis seiner Prüfung auf Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;

Stand: zuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006520957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2cd0dcbbfdf626d1f254df624564534638ac820003aeba86e8cc84d3b2790f5

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