WDOBezV
§ 1Dienstbezüge und Wehrsold
Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung
- 1.
- das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3.
- die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 4.
- der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 5.
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
- 6.
- bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.
- 1.
- für Reservistendienst Leistende
- a)
- die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- b)
- der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- c)
- der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- d)
- das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- e)
- der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- f)
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
- g)
- der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
- 2.
- für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,
- a)
- die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- b)
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
- c)
- der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
- 1.
- der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,
- 2.
- die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,
- 3.
- die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und
- 4.
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.
Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 17.12.2024 I Nr. 424
Sonst: Ersetzt V 52-5-4 v. 7.2.2016 I 178 (WDOBezV 2016)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196400020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91f69605f8e5678e30c66f8394fc6916a08b8f4f1e4609091b15572a982fc89b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 24 WDODisziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße
„… betrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes. (2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind 1. für Reservistendienst Leistende a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes, b) der Zuschlag für l …“