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WDNeuOG

Art IX

Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts

(3) Sofern in diesem Gesetz mit Bezug auf den zivilen Ersatzdienst verwendete Bezeichnungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch ein anderes Gesetz geändert werden, treten die entsprechenden neuen Bezeichnungen an ihre Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 16.8.2001 I 2093

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014819972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e443cf67dde888c9bdcc28833bc10d4de83ac22a9c03260ec392aa05ab50ec14

XML-Quelle beim Herausgeber