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WDErstattV

§ 2Tagegeld, Übernachtungsgeld

Verordnung über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten der Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen im Rahmen der Wehrüberwachung und Dienstleistungsüberwachung

Tage- und Übernachtungsgeld wird nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50befe4878cbca864e75112077d3c9ee7a19fd3651f46302384f30240b028573

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