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WBVG

§ 16Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen

Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1948

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231910009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22f6915abb46e7146aa05827cf7fb557c4fbaa20a84774c580c40f1d45fc769c

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