WBO
§ 1Beschwerderecht
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.2009 I 81
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.12.2024 I Nr. 424
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010660956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5c87bc0d719ff3598b82297499308cc9b57a19dc2e2797cdb185f473d496cc0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 17 GG
„… eit fällt. (4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 17 SBGBeschwerderecht der Vertrauensperson
„Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu wer …“