Zum Gesetzesinhalt

WasUTechAusbV

§ 5Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9fe4dc6eca52b61478365661097708bda0610ae4d8fb5381ffd298a4935e1a1

XML-Quelle beim Herausgeber