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WaStrRheinÜbgV 2005

§ 1

Verordnung über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

Der Teil "Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum Rhein)" der Bundeswasserstraße "Rhein" verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg über.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR153700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d32146760c1c4b842796846c6145cab81e0aafda39cb57a373d312d576d32c7e

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