WaStrÜbgVtrGNtrag 2
Allgemeine Hinweise
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Da Staatsverträge, Abkommen und die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften von der Bereinigung nicht erfaßt werden (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 10.7.1958 114-2), wird hierdurch hinsichtlich der nicht aufgenommenen Vorschriften gleicher Art die Ausschlußwirkung des § 3 des Gesetzes vom 10.7.1958 nicht ausgelöst. Das Gesetz vom 29.7.1921 und die Nachträge hierzu sind durch § 6 der Verordnung vom 15.4.1943 II 131 mit Wirkung vom 1.4.1943 außer Kraft getreten; gemäß § 1 des am 24.5.1951 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21.5.1951 940-4 gilt die im Gesetz vom 29.7.1921 und in den Nachträgen hierzu getroffene Regelung sinngemäß weiter.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
(+++ Text des Gesetzes siehe: WaStrVermRG +++)
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR200010929
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf2c2f9bf2d1f8321dece550a2e9a1190fdea913af913c70ee6a3b0ef1466d9a