WaStrÜbgVtrGNtrag
AnlageZusatzvertrag mit Lübeck
Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Lübeck vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachstehende Zusatzbestimmung:
- Zu § 1
Diese Vereinbarungen gelten zunächst auf die Dauer von 10 Jahren. Für die Zeit nach dem 31. März 1931 bleibt anderweite Regelung vorbehalten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002220922
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c2bb316f4bfcb4eb0dff8ff1b3e024ad57b1654403f140718cfb5068093deed