1. Das Reich wird die auf das Reichsverkehrsministerium übergehenden Akten der Landeszentralbehörden diesen zwecks Führung der einstweiligen Verwaltung für das Reich (vgl. § 11) sowie zur Herbeiführung des Abschlusses des endgültigen Vertrags und zwecks Vertretung der Landesinteressen vor dem Staatsgerichtshof oder dem Schiedsgericht zur Verfügung stellen.
2. Welche Akten der Landeszentralbehörden auf das Reich übergehen, ist zwischen dem Reichsverkehrsministerium und den Landeszentralbehörden zu vereinbaren.
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