Zum Gesetzesinhalt

2. WasSV

§ 4Besondere Anforderungen für Trinkwasser-Notbrunnen

Zweite Wassersicherstellungsverordnung

(1) Neu zu bauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen in der Regel als Bohrbrunnen gebaut werden. Sie müssen aus folgenden Teilen bestehen:
Sumpfrohr mit Boden, Filterrohr, Aufsatzrohr, Brunnenkopf, Förderleitung und Brunnenschacht mit tagwasserdichter Schachtabdeckung.
Abweichungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. Es sind Förderanlagen nach § 3 Abs. 3 vorzusehen.
(2) Umzubauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen mindestens eine tagwasserdichte Abdeckung sowie eine Förderanlage nach § 3 Abs. 3 haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.4.1978 I 583

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013130973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 657782b4361c008db4ba77ba79343984ffca0d324ec7bf19c35e7cc047f3b962

XML-Quelle beim Herausgeber