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2. WasSV

§ 1Anwendungsbereich

Zweite Wassersicherstellungsverordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur
1.
Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser,
2.
Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang,
3.
Deckung des Bedarfs an Löschwasser
nach dem Wassersicherstellungsgesetz gebaut oder umgebaut werden. Sie gelten nicht für Brunnen und Quellfassungen der zentralen Wasserversorgung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.4.1978 I 583

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013130973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 657782b4361c008db4ba77ba79343984ffca0d324ec7bf19c35e7cc047f3b962

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