WasSiG
§ 29Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet,
- 2.
- die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt,
- 3.
- eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert,
- 4.
- entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 5.
- entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012250965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c53fa5dda89c4698593d6c961a081de2d7b906df957ea05d7cfacb4978279f58