Zum Gesetzesinhalt

WasserstoffNEV

§ 4Netzanschlusskosten

Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist berechtigt, von Anschlussnehmern auf der Einspeise- und Entnahmeseite die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen, vom Anschlussnehmer veranlassten Kosten, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse im Sinne von § 3 Absatz 1, für die Herstellung des Netzanschlusses und die Änderungen des Netzanschlusses zu verlangen.
(2) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes, so hat der Betreiber dieses Wasserstoffnetzes die Kosten insoweit rückwirkend den Netzkosten zuzuordnen und dem Anschlussnehmer, dessen Netzanschluss teilweise zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes geworden ist, einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 4 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2
§ 4: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR495510021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b7667873bc23743ff25e9579d0b5b7b1618158b35291fad5b89bfea5ed3cd06

XML-Quelle beim Herausgeber