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WasserstoffNEV

§ 12Kostenmindernde Erlöse und Erträge

Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:
1.
aktivierte Eigenleistungen,
2.
Zins- und Beteiligungserträge,
3.
vereinnahmte Netzanschlusskosten,
4.
Baukostenzuschüsse,
5.
Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder
6.
sonstige Erträge und Erlöse.
(2) Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR495510021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b7667873bc23743ff25e9579d0b5b7b1618158b35291fad5b89bfea5ed3cd06

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