WasserMeistPrV
§ 8Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- 1.
- in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
- a)
- in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
- b)
- im Fachgespräch.
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
- 3.
- die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 31 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR034900005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f36aac2001ad1ad750e5dc33e519d1ce9337c4affcff9ad131d6b65dd23bc6e