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WasKwV

§ 2Steuerbegünstigte Anlagen

Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

(1) Die steuerliche Begünstigung erstreckt sich nur auf die Anlagen zur Erzeugung elektrischer Arbeit durch Wasserkräfte (Wasserkraftwerke). Zu den Wasserkraftwerken gehören auch die Anlagen zur Fortleitung der erzeugten elektrischen Arbeit bis zu den Abspannketten der Fernleitungen.
(2) Die steuerliche Begünstigung kann auf Antrag auch für die Anlagen zur Fortleitung des Stroms aus steuerbegünstigten Wasserkraftwerken gewährt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002780944

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b8f4d9d05b94a06fd8e4864bd54ea99fa18de96ec8531b41e3b2a247a5d59f4

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