Zum Gesetzesinhalt

WasKwV

§ 1Steuerbegünstigte Unternehmen

Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung steuerlich begünstigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002780944

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b8f4d9d05b94a06fd8e4864bd54ea99fa18de96ec8531b41e3b2a247a5d59f4

XML-Quelle beim Herausgeber