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WahlPrG

§ 3

Wahlprüfungsgesetz

(1) Die Entscheidung des Bundestages wird durch den Wahlprüfungsausschuß vorbereitet.
(2) Der Wahlprüfungsausschuß besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern, neun Stellvertretern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Der Bundestag kann aus der Mitte einer Vereinigung von Mitgliedern des Bundestages, die nach der Geschäftsordnung des Bundestages als parlamentarische Gruppe anerkannt ist, zusätzlich ein beratendes Mitglied wählen. Der Wahlprüfungsausschuß wird vom Bundestag für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(3) Der Wahlprüfungsausschuß wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001660951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0347afffc8bb784f09dae0fab382d4793a7661e4d771d83286b6ac27ffad46

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