Zum Gesetzesinhalt

WahlPrG

§ 19

Wahlprüfungsgesetz

(1) Die Kosten des Verfahrens beim Bundestag trägt der Bund. Dem in nichtamtlicher Eigenschaft Einsprechenden können notwendige Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt hat.
(2) Über die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 ist in dem Beschluß des Bundestages zu entscheiden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001660951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0347afffc8bb784f09dae0fab382d4793a7661e4d771d83286b6ac27ffad46

XML-Quelle beim Herausgeber