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WahlkostenV

§ 1Feste Beträge der Wahlkostenerstattung

Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund

Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 111-1-7 v. 29.9.2009 I 3220 (WahlKErstV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 817a1f7b71cecd844ffd67e20d534f7231964c7eadae436e915011dfaef08919

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