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VZOZÜV

Eingangsformel

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen in den neuen Ländern nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen

Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
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Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR255000003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64031fdbd36edccfb1d6f6a46b524539f893be36ff8e19abd090422ce569a337

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