VZOG
§ 6Rechtsweg
Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.3.1994 I 709;
Stand: zuletzt geändert Art. 3 G v. 3.7.2009 I 1688
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007840991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71d7db7a02155193ec4e3a164a8c5e6655051773427c2a1a7ec1bb0fe3435e22
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 133 VwGO
„… as gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die …“