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VZOG

§ 21Verhältnis zu anderen Vorschriften

Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen

(1) § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes und die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz bleiben unberührt.
(2) Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages und die Vorschriften des Abschnitts 3 gelten für das in den Artikeln 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genannte Vermögen entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.3.1994 I 709;

Stand: zuletzt geändert Art. 3 G v. 3.7.2009 I 1688

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007840991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71d7db7a02155193ec4e3a164a8c5e6655051773427c2a1a7ec1bb0fe3435e22

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