VwZG
§ 6Zustellung an gesetzliche Vertreter
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235410005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58e6d6b8dd844bfe3426f2c9822d98a8aa259d4dc75da70e1f8958c12bb8f2aa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
„… ht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihne …“