Zum Gesetzesinhalt

VwZG

§ 2Allgemeines

Verwaltungszustellungsgesetz

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235410005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58e6d6b8dd844bfe3426f2c9822d98a8aa259d4dc75da70e1f8958c12bb8f2aa

XML-Quelle beim Herausgeber