VwZG
§ 10Öffentliche Zustellung
- 1.
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
- 2.
- bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
- 3.
- bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union möglich ist oder
- 4.
- sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
- 1.
- die Behörde, für die zugestellt wird,
- 2.
- den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- 3.
- das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
- 4.
- die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235410005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58e6d6b8dd844bfe3426f2c9822d98a8aa259d4dc75da70e1f8958c12bb8f2aa