VwGO
§ 99
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000170960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa52e320f800436f5517690621af85e2c92c597a12c350ea4032501fda4b8664
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (9)
Auswahl: 8 von 9 nachgewiesenen Verweisen.
- § 25 AsylGAnhörung im Asylverfahren
„… s oder § 100 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten zugänglich gemacht werden. § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.“
- § 112 BPersVGBundesnachrichtendienst
„… rsten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Im gerichtlichen Verfahren gilt § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (9) Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtpersonalrat können schriftlich oder elektronisch und jederzei …“
- § 4c FinDAGAktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
„… oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.“
- Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
„… sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung 30 Jahre 2500.4 Verwaltungsstreitsachen vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO 30 Jahre 2500.5 Nichtzulassungsbeschwerden in Verwaltungsstreit-, Normenkontroll-, Personalvertretungs-, Richterinnen- …“
- § 36 NABEGVorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
„§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.“
- § 103 PostGRechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
„… weg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. (4) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.“
- § 31 StUGGerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden
„… und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 99 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anfechtbar. Im Übrigen sind die Beteiligten zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch Ak …“
- § 218 TKGVorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
„… mittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 3 der Verwal …“