VwGO
§ 163
- 1.
- nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder
- 2.
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000170960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa52e320f800436f5517690621af85e2c92c597a12c350ea4032501fda4b8664
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 19 RVGRechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
„… r das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung, auch in Verbindung mit § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der Finanzgerichtsordnung; 7. die Mitwirkung …“
- § 197a SGG
„… Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von § 118 Absatz 2 der Verwaltungsge …“