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VwGO

§ 149

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000170960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa52e320f800436f5517690621af85e2c92c597a12c350ea4032501fda4b8664

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 41 AgrarOLkGAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    „… cht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden. (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“

  • § 83a EnWGAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    „… cht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden. (6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“

  • § 69 GWBAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    „… cht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden. (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“

  • § 28 EU-VSchDGAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    „… cht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden. (6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“