VwGO
§ 117
- 1.
- die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
- 2.
- die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
- 3.
- die Urteilsformel,
- 4.
- den Tatbestand,
- 5.
- die Entscheidungsgründe,
- 6.
- die Rechtsmittelbelehrung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000170960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa52e320f800436f5517690621af85e2c92c597a12c350ea4032501fda4b8664
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 111b BNotOVerfahrensvorschriften
„… r nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen. (3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten. (4) Die aufschiebende Wirkun …“
- § 96 BNotOAnwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung
„… e Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen. (4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann dur …“
- § 112c BRAOAnwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
„… 6 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen. (3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwalt …“
- § 94b PAOAnwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
„… und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen. (3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten. (4) Die aufschiebend …“