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VwFAngAusbV 1999

Anlage 2(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Zeitliche Gliederung -

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037)
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1
Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,
4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
5.2
Haushaltswesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.4
Umweltschutz,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,
5.4
Beschaffung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
5.3
Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
5.4
Beschaffung
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,
6
Personalwesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz,
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Fachrichtung Bundesverwaltung
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
I.1)
5.1
Betriebliche Organisation,
I.
5.3
Rechnungswesen, Lernziele b und e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.
1.4
Umweltschutz,
I.
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I.
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I.
5.3
Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
II.2)
1.3
Personalwirtschaft
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I.
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I.
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I.
6
Personalwesen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
II.
1.1
Fallbezogene Rechtsanwendung,
II.
1.2
Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
I.
4
Kommunikation und Kooperation,
I.
7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
fortzuführen.
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1) Abschnitt I
2) Abschnitt II
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

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