VWDG
§ 7Weitere Behörden, an die Warndaten übermittelt werden
Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei
- 1.
- die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, wenn die Daten erforderlich sind zur Prüfung
- a)
- eines Antrages auf Erteilung eines Visums nach § 14 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
- b)
- der Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Visuminhabers,
- 2.
- die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich sind
- a)
- zur Prüfung einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, soweit die Daten auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gespeichert wurden,
- b)
- zur Entscheidung über die Verlängerung eines Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR303710011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dac01bb5fb9fbb1e73f360f528f5c94e49d5cc8bcd13fa335d432acbf05c5b86