VWDG-DV
§ 2Visa-Warndateinummer
Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes
- 1.
- Daten einer betroffenen Person, die im eigenen Namen oder für eine Organisation handelt, oder
- 2.
- Daten einer Organisation im Rahmen der freiwilligen Speicherung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 5 G v. 12.6.2020 I 1241
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR141400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebc0cc7af90da2f62f589f5726de8fccd7653591460c124fe3d28cb9bc0eeca8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage VWDG-DVDaten, die in der Datei gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger
„… s. 1 Satz 1 Nr. 3 VWDG) Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG; § 5 Abs. 2 VWDG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VWDG-DV) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes (3) – Zuspeicherung durch das Bundesverwaltu …“