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VWDG-DV

§ 2Visa-Warndateinummer

Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

(1) Das Bundesverwaltungsamt vergibt die Visa-Warndateinummer als Geschäftszeichen, wenn folgende Daten gespeichert werden:
1.
Daten einer betroffenen Person, die im eigenen Namen oder für eine Organisation handelt, oder
2.
Daten einer Organisation im Rahmen der freiwilligen Speicherung.
Die Visa-Warndateinummer darf keine Rückschlüsse auf Daten über die betroffene Person oder Organisation zulassen. Sie wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.
(2) Die Visa-Warndateinummer darf im Rahmen von Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes übermittelt werden. Sie darf darüber hinaus nach Speicherung einer Verurteilung in der Visa-Warndatei an diejenige Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die die Daten zur Verurteilung an das Bundesverwaltungsamt übermittelt hat. Die empfangende Stelle darf die Visa-Warndateinummer nur im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsamt verwenden; eine Weiterübermittlung an Dritte ist unzulässig.
(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass bei einer Verwendung der Visa-Warndateinummer für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben der Visa-Warndateinummer erkannt werden und in diesem Fall keine Verarbeitung der Daten erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 5 G v. 12.6.2020 I 1241

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebc0cc7af90da2f62f589f5726de8fccd7653591460c124fe3d28cb9bc0eeca8

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage VWDG-DVDaten, die in der Datei gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger

    „… s. 1 Satz 1 Nr. 3 VWDG) Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG; § 5 Abs. 2 VWDG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VWDG-DV) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes (3) – Zuspeicherung durch das Bundesverwaltu …“