VVG
§ 7Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- 1.
- welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,
- 2.
- welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,
- 3.
- welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, mitzuteilen sind,
- 4.
- was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat, und
- 5.
- in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.
- 1.
- die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27. November 2024,
- 2.
- die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024,
- 3.
- die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023,
- 4.
- die technischen Durchführungsstandards, die die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023 erarbeitet und die von der Kommission der Europäischen Union nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in der Fassung vom 27. November 2024 erlassen worden sind, und
- 5.
- die delegierten Rechtsakte, die von der Kommission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023, erlassen worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR263110007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bd8bb3a800de10263400d76cb2d40f8fff57e321a2d9a04b69d04503b74aac6