VVG
§ 176Anzuwendende Vorschriften
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR263110007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bd8bb3a800de10263400d76cb2d40f8fff57e321a2d9a04b69d04503b74aac6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage VVG(zu § 8 Absatz 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung
„… eise: Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach § 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz: „30“. Bei Versicherungsprodukten, für die nach der Verordnung (E …“