VVG
§ 118Rangfolge mehrerer Ansprüche
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- 1.
- für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die Geschädigten nicht vom Schädiger, von einem anderen Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer, einem Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;
- 2.
- für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts, soweit die Geschädigten nicht vom Schädiger, einem anderen Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer oder einem Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;
- 3.
- für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer oder sonstige Dritte wegen Personen- und sonstiger Schäden übergegangen sind;
- 4.
- für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;
- 5.
- für alle sonstigen Ansprüche.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR263110007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bd8bb3a800de10263400d76cb2d40f8fff57e321a2d9a04b69d04503b74aac6