VulkReifMechMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vulkanisations-, Reifen- und Fahrwerkstechnik sowie von Fertigungstechniken und Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
- Logistikkonzepte, insbesondere für Betriebs- und Lagerausstattung, entwickeln und umsetzen,
- 6.
- Herstellung, Erneuerung und Instandhaltung, insbesondere von Reifen, Rädern, Schläuchen, Fördergurten, Gummiauskleidungen und technischen Gummiartikeln, sowie die Instandsetzung von Fahrwerken, Fahrzeugbaugruppen und Bremssystemen beherrschen,
- 7.
- Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken beherrschen,
- 8.
- Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen, erstellen; Arbeitsprozesse planen,
- 9.
- Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere von Thermoplasten, Elastomeren, Metallen sowie Verbundwerkstoffen, bei der Planung, Fertigung, Beschichtung und Instandhaltung berücksichtigen,
- 10.
- manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montagetechniken beherrschen,
- 11.
- Fehler, Schäden, Störungen und Mängel feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen bestimmen und Instandsetzung durchführen; Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 12.
- Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 53 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e761ee8086670d82c24d3a48e094e6df21cf3a0f744ebe7122b8d1900618e14