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VUDat-DV

§ 5Auskunft an Behörden

Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz

(1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt:
1.
der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,
2.
die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie
3.
die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet.
(2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.3.2026 I Nr. 63

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1056ced4e2461af7cefc935369a7417efe2ca6d259add0b65a4aa5dfb7178cba

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