VUDat-DV
§ 5Auskunft an Behörden
Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
- 1.
- der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,
- 2.
- die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie
- 3.
- die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.3.2026 I Nr. 63
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1056ced4e2461af7cefc935369a7417efe2ca6d259add0b65a4aa5dfb7178cba