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VUDat-DV

§ 3Datenübermittlung aus der Verkehrsunternehmensdatei

Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz

(1) Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei werden über das Internet erteilt.
(2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht allgemein zugängliche Daten der Verkehrsunternehmen sowie deren Registrierungsnummer im automatisierten Verfahren abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2a) Zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen dürfen
1.
die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden,
2.
die für Kontrollen zuständigen Behörden und Stellen
a)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
b)
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
in der Schweiz
die Daten der Verkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 sowie 8 bis 15 abrufen, soweit dies für Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen erforderlich ist.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs nach Absatz 2 oder Absatz 2a trägt der Empfänger. Das Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat bei jedem zehnten Abruf Protokolle zu fertigen, die zumindest die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die abrufenden öffentlichen Stellen und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die nach Satz 3 protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten nach Satz 3 sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach der Protokollierung nach Satz 3 zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.3.2026 I Nr. 63

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1056ced4e2461af7cefc935369a7417efe2ca6d259add0b65a4aa5dfb7178cba

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