VStGB
§ 6Völkermord
- 1.
- ein Mitglied der Gruppe tötet,
- 2.
- einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
- 3.
- die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
- 4.
- Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
- 5.
- ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR225410002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c84166508a47f221c9084c62de5ad46f93dd38f78c2ba771673d77ce1d7c151
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 226 StGBSchwere Körperverletzung
„… tötet, 2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung …“