VStGB
§ 12Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
- 1.
- Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
- 2.
- biologische oder chemische Waffen verwendet,
- 3.
- Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
- 4.
- Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder
- 5.
- Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu verursachen,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR225410002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c84166508a47f221c9084c62de5ad46f93dd38f78c2ba771673d77ce1d7c151
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 226 StGBSchwere Körperverletzung
„… sacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren …“