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VStG

§ 5Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer, Entstehung der Steuer

Vermögensteuergesetz

(1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt, §§ 15 bis 17) festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für das die Steuer festzusetzen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 14.11.1990 I 2467,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109490974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 388e3e6aa741b2126969340e8c0f32d4f01402cd85f0b42e8dccc48ad01629bd

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