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VsorglastVteilStVtr

§ 15Fortgeltung des § 107c BeamtVG und des § 92c SVG

Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

§ 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Der Staatsvertrag ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 iVm Bek. v. 8.10.2010 I 1404 am 1.1.2011 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9efb187dcca2cfd2cb31b004dbb856234d8b5b10577e10a00bfea837a1dd983f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 107c BeamtVGVerteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

    „§ 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter Anwendung.“