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Präambel

Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln kann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Gleichwohl sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um im Interesse der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser Staatsvertrag geschlossen. Das bislang in § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Der Staatsvertrag ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 iVm Bek. v. 8.10.2010 I 1404 am 1.1.2011 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9efb187dcca2cfd2cb31b004dbb856234d8b5b10577e10a00bfea837a1dd983f

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