VSchwKrSchV
§ 6Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
- 1.
- Der Besitzer muss an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
- 2.
- Der Besitzer muss sämtliche Schweine in geschlossenen Ställen absondern.
- 3.
- Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen Personen, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
- 4.
- Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
- 5.
- Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden; das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulässig.
- 6.
- Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- 7.
- Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
- 8.
- Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort sowie aus dem Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.
- 9.
- Der Besitzer muss die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
- 10.
- Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043310994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7bb9e745618d2a87b7cbb6e13fe25167859aec14c4b4985254848595fb59412